Das gegenseitige Vertrauen ist wesentliche Grundlage für den Bestand einer Ehe.

Daran fehle es jedoch von vornherein, wenn ein Ehepartner den anderen durch arglistige Täuschung bewege, ihn zu heiraten.

Die Existenz eines in erster Ehe außerehelich gezeugten Kindes zu verschweigen, sei eine solche arglistige Täuschung. Für Umstände, die für die Ehe und das Familienleben von grundlegender Bedeutung seien, bestehe eine so genannte Offenbarungspflicht. So seien auch voreheliche minderjährige Kinder vor der Eheschließung ungefragt zu offenbaren.


Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 (AZ: 18 UF 8/10)