BGH 18.2.2015, XII ZR 199/13


Zur Unwirksamkeit einer Schadenspauschalierung in den AGB eines Freizeitbades hinsichtlich der Verlustes eines zur Zahlung eingesetzten Armbandchips

Eine in den AGB des Betreibers eines Freizeitbades enthaltene Schadenspauschalierung für den Fall, dass ein dem Kunden zum erleichterten Bezug von Leistungen übergebenes Armband mit Chip verloren geht, ist unwirksam, wenn der dabei geltend gemachte Betrag der jeweils mit dem Chip eingeräumten Kreditlinie, also dem maximal denkbaren Schaden, entspricht. Dies würde voraussetzen, dass im Fall des Verlusts regelmäßig Leistungen im Umfang des gesamten mit dem Chip eingeräumten Höchstbetrags in Anspruch genommen wurden; dies ist nicht der Fall.


Quelle: www.otto-schmidt.de