OLG Stuttgart 2.7.2015, 2 U 148/14 Eine Werbemaßnahme, mit der eine Drogeriemarktkette ihren Kunden anbietet, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen, ist nicht unlauter. Die Drogeriemarktkette eröffnet dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspricht; die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibt unberührt. Der Sachverhalt Das Verfahren betrifft die Frage der Zulässigkeit von zwei Werbemaßnahmen der beklagten Drogeriekette. Im Rahmen dieser Werbeaktionen bot die Beklagte ihren Kunden an, Rabattgutscheine anderer Unternehmen bei sich einzulösen. Hiergegen wandte sich die klagende Wettbewerbszentrale. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Werbemaßnahme sei unlauter i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Gründe Die allein angegriffene Ankündigung, fremde Rabattgutscheine einzulösen, is...