Wort des Tages - „Verschlechterungsverbot“
Wenn nur die Verteidigung in Revision geht, gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot; d. h. Die Strafe darf nicht höher ausfallen als in der Vorinstanz.
Herzlich willkommen. Auf diesem Blog lesen Sie Beobachtungen von Markus Boltz. Die Themenbeiträge sollen differenzieren und distanzieren sowie neue respektive ergänzende Perspektiven aufzeigen.